Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen zwischen Unternehmern
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von
Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt,
sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im
Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem
Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des
Verkäufers schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es
sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich in schriftlicher Form
als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere
Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören,
bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden
sind.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier
Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier
Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu
vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist der
Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu
berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten
Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb
einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des
neuen Preises, ausübt.
(2) Die Preise des Verkäufers gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende
Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind
nicht in dem Preis enthalten.
(3) Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist
der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei
dem Käufer zur Zahlung fällig.
(4) Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er
den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät
der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis
eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer anerkannt
wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben
Kaufvertrag beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche
Angaben.
(2) Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist
nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der
Käufer ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs
der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem Verkäufer oder im Fall der
kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem
Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von dem
Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den
Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(4) Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den
gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem
Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug
nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der
Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine Haftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(6) Beruht der Lieferverzug des Verkäufers auf einer schuldhaften
Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Käufer
berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Kaufpreises, maximal nicht mehr
als 15% des Kaufpreises zu verlangen.
(7) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges des Verkäufers bleiben unberührt.
(8) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
§ 5 Gewährleistung/Haftung
(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit,
Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren
Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer
innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes
schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
(2) Der Verkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der
Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich
gerügt hat. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der
Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde,
ist der Verkäufer - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur
Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der
gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt
ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung
des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist
berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der
Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine
Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der
Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des
Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Das
Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon
unberührt.
(5) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 bis 6
dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen
uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen
gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie
für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst
werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er
auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht
unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur
dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(6) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die
Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden
in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei
einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher
Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1
– 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung
für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des
Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
(2) Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter,
insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen
Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu
unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu
ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch
erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung
des Verkäufers nicht nach, so kann der Verkäufer die Herausgabe der noch
in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung
verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In
der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückbehalt der
Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf
Verbindlichkeiten des Verkäufers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
§ 7 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der Verkäufers abzutreten.
(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.



